Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B von MEL 

I. Allgemeine Regelungen 

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von MEL, Özgen Mel, Im Dahl 13, 58089 Hagen (im Folgenden „MEL“), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die MEL mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er Unternehmer ist, in Deutschland ansässig sowie volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist und dass er, sofern er als Vertreter handelt, über entsprechende Vertretungsmacht verfügt. 

(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn MEL ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn MEL auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 

(4) Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht. 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss 

(1) Alle Angebote von MEL sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann MEL innerhalb von zehn Tagen nach Zugang annehmen. 

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen MEL und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der MEL vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. 

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme der Geschäftsführung sind die Mitarbeiter von MEL nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. 

(4) Angaben von MEL zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch 

gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. 

(5) MEL behält sich das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der MEL weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von MEL diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. 

§ 3 Besondere Regelungen bei Montage- und Logistikleistungen, wie Verpackung, Lagerung, Versand durch MEL 

Für Montage- und Logistikleistungen gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 

(a) Material- und Warenanlieferung: Die Anlieferung hat entweder als Paketsendung in Kartonagen oder auf Mehrweglademitteln zu erfolgen. Die Entsorgung von Einwegverpackung, Einwegpaletten, Styroporverpackung, Kunststoffverpackungen und Folien wird dem Auftraggeber berechnet. (b) Material- und Warenlagerung; Haftung: MEL verpflichtet sich die ihm anvertrauten Waren ordentlich und sachgerecht zu lagern. Bei durch MEL verursachten Schäden haftet MEL nach Maßgabe des § 9 dieser AGB. 

§ 4 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme bei Warenlieferungen und Versendungen und Rücksendungen an Auftraggeber 

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von MEL, soweit nichts anderes bestimmt ist. 

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von MEL, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die MEL dies dem Auftraggeber angezeigt hat. 

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die MEL betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. 

(5) Die Sendung wird von der MEL nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. 

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn 

– die Lieferung abgeschlossen ist, 

– die MEL dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, 

– seit der Lieferung zwei Wochen vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Sache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung zwei Wochen vergangen ist und 

– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines gegenüber MEL angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. 

§ 5 Lieferung, Leistung und Liefer- und Leistungszeit 

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk/Lager. 

(2) Die von MEL in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 

(3) MEL kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen von MEL gegenüber nicht nachkommt. 

(4) MEL haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung, Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die MEL nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse MEL die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MEL zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber MEL vom Vertrag zurücktreten. 

(5) MEL ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn 

– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, 

– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und 

– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, die MEL erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. 

(6) Gerät die MEL mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der MEL auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt. 

§ 6 Preise und Zahlung 

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. 

(2) Sollten wir uns aufgrund veränderter Umstände zu einer allgemeinen Erhöhung der Preise genötigt sehen, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Erhöhung des Preises auch für bereits getätigte Abschlüsse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat seinerseits das Recht, falls er in eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises nicht einwilligen will, vom Vertrag zurückzutreten. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere aus Schadensersatz, stehen ihm nicht zu. 

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der MEL. Die Zahlung per Scheck bzw. die Annahme von Wechsel ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 12 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. 

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

(5) MEL ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der MEL durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. 

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel 

(1) Wenn Sie die Ware als Unternehmer bei uns gekauft haben, verjähren Ihre Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Kaufsache in einem Jahr ab Gefahrübergang. Von dieser Regelung ausgenommen sind folgende Ansprüche 

– auf Schadensersatz – wegen arglistig verschwiegenen Mängeln – aus einer ggf. gegebenen Garantie 

– auf Rückgriff nach §§ 445a, 478 BGB – wegen Mängeln bei Baustoffen und Bauteilen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 

Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Falle einer ggf. gegebenen Garantiedauer gilt zugunsten des Auftraggebers die längere Frist. 

Diese Frist gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von MEL oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. 

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der MEL nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der MEL nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der MEL ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die MEL zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die MEL die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. 

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die MEL nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung angemessen mindern. 

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der MEL, kann der Auftraggeber unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. 

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die MEL aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die MEL nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die MEL bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die MEL gehemmt. 

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der MEL den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. 

§ 8 Leistungen und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, MEL die für die Leistungserbringung wesentlichen und benötigten Daten, Unterlagen, Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Alle Arbeitsunterlagen werden von MEL sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückgegeben. 

(2) Soweit der Auftraggeber MEL Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Verpackungen, Produktgestaltungen, Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist. 

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen und/oder alle bei Erteilung des Auftrags vereinbarten Mitwirkungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für MEL kostenlos erbracht werden. 

(4) Der Auftraggeber hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktage, MEL mitzuteilen, ob er einen ihm von MEL unterbreiteten Vorschlag zur Durchführung der Maßnahme mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt. 

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens 

(1) Die Haftung der MEL auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt. 

(2) Die MEL haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, insofern also keine ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. 

(3) Soweit MEL gemäß § 9 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die MEL bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die MEL bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. 

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der MEL für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von ______________ je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. (Anm.: hier sinnvoll die Haftung evtl. auf die durch eine Versicherung abgedeckte Summe zu beschränken; im Einzelfall kann eine solche Beschränkung bei einer zu geringen Summe als unzulässig 

angesehen werden; maßgeblich bei der Verwendung einer summenmäßigen Haftungsbegrenzung ist, dass diese das vertragstypische Schadensrisiko reflektiert. Beachten Sie auch Ziff. 28.1 der ADSp ) 

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der MEL. 

(6) Soweit die MEL technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu der von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 

(7) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung der MEL wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 

§ 10 Eigentumsvorbehalt 

Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 

§ 11 Sicherheitshinweis/ Pflichten des Auftraggebers 

(1) Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Verwendung der gelieferten Gegenstände bzw. die Verwendung zu der von MEL zu erbringenden Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet alle erforderlichen Unterlagen und Informationen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung, Gebrauch und Einfuhr benötigt werden. 

(2) Ungeachtet der Pflichten des Auftraggebers in Abs. 1 werden die Produkte der MEL unter Beachtung der einschlägigen, grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von relevanten EG-Richtlinien konzipiert und gebaut. Nach Erfüllung aller Anforderungen wird eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht. Sollte der Auftraggeber oder ein Dritter ohne die schriftliche Genehmigung von MEL an einem gelieferten Gegenstand Veränderungen vornehmen, wird die von MEL abgegebene EG-Konformitätserklärung ungültig. 

§ 12 Schlussbestimmungen 

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der MEL und dem Auftraggeber nach Wahl von MEL ihr Sitz oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen MEL ist in diesen Fällen jedoch der Sitz von MEL ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. 

(2) Die Beziehungen zwischen MEL und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. 

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.